AGB - Erdhaufen

Erdarbeiten Baumaschinenvermietung
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von

Auf der Landwehr
Erdarbeiten & Baumaschinenvermietung

INHALTSVERZEICHNIS


A)Anwendungsbereich 3

B)Erdarbeiten 3
1.Vertragsgegenstand 3
2.Vertragsschluss 3
3.Vergütung 4
4.Mitwirkungspflichten 5
5.Leistungszeit 5
6.Abnahme 6
7.Mängelrechte 6
8.Schadensersatz 7
9.Vertragsbeendigung 7

C)Vermietung 7
1.Vertragsgegenstand 7
2.Vertragsschluss 8
3.Leistungen von AUF DER LANDWEHR 8
4.Pflichten des Mieters 8
5.Übergabe und Rückgabe 9
6.Miete, Kaution und Zahlungsbedingungen 10
7.Gewährleistung und Haftung 11
8.Mietdauer 12

D)Allgemeine Bestimmungen 12
1.Datenschutz 12
2.Schlussbestimmungen 12

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auf der Landwehr Erdarbeiten und Baumaschinenvermietung
Markus auf der Landwehr, Ringstraße 20, 49219 Glandorf

A)Anwendungsbereich

1.a)Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen AUF DER LANDWEHR und dem Kunden ausschließlich. AGB des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, AUF DER LANDWEHR hat diesen ausdrücklich und mindestens in Textform zugestimmt.

1.b)Diese AGB gelten auch ohne erneuten Hinweis für Änderungen und Ergänzungen eines geschlossenen Vertrags sowie für neue gleichartige Verträge mit dem Kunden.

1.c)Individuelle Abreden zwischen AUF DER LANDWEHR und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.


B)Erdarbeiten

1.Vertragsgegenstand

1.a)Vertragsgegenstand ist die Durchführung von Erdarbeiten durch AUF DER LANDWEHR im vereinbarten Umfang gegen Zahlung einer Vergütung.

1.b)AUF DER LANDWEHR ist verpflichtet, die vereinbarten Arbeiten durchzuführen, der Auftraggeber ist zur Abnahme nach Fertigstellung und Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

2.Vertragsschluss

2.a)AUF DER LANDWEHR erstellt ein Vertragsangebot, welches dem Auftraggeber in Text- oder Schriftform übermittelt wird.

2.b)Der Auftraggeber kann das Angebot innerhalb der angegebenen Frist annehmen. Enthält das Angebot keine Annahmefrist, so beträgt diese vierzehn (14) Werktage.

2.c)Nimmt der Auftraggeber ein Angebot nicht an, so ist er zur Nutzung etwaiger von AUF DER LANDWEHR bereits angefertigter Pläne und sonstiger Unterlagen nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, an ihn übermittelte Unterlagen einschließlich von ihm angefertigter Kopien zu löschen und AUF DER LANDWEHR die Löschung zu bestätigen.

2.d)Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen in der Ausführung oder zusätzliche Leistungen, bedürfen diese einer gesonderten Vereinbarung. Bei mündlichen Vereinbarungen gelten unter Kaufleuten die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens.

3.Vergütung

3.a)Es gilt die vereinbarte Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.b)Sofern Preise im Angebot nicht ausdrücklich als Festpreise gekennzeichnet sind, handelt es sich um unverbindliche Kostenvoranschläge. Ergibt sich nach Vertragsschluss, dass die Arbeiten nicht ohne eine wesentliche Überschreitung der geschätzten Kosten ausführbar sind, wird AUF DER LANDWEHR den Auftraggeber unverzüglich informieren. Ein wesentliche Überschreitung ist gegeben, wenn die erwarteten Kosten mehr als 15% über dem Kostenvoranschlag liegen. Im Falle einer wesentlichen Überschreitung hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so hat AUF DER LANDWEHR einen Anspruch auf eine Teilvergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung geleisteten Arbeiten.

3.c)Die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung bzw. von Abschlagszahlungen ergibt sich aus dem Vertragsangebot. Sofern keine Fälligkeit vereinbart wurde, sind 50 % der Auftragssumme bei Beginn des Arbeiten und 50 % bei Erreichen von 50 % der Arbeiten zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist AUF DER LANDWEHR zur Arbeitseinstellung bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs berechtigt.

3.d)Gerät der Auftraggeber mit einer vereinbarten An- oder Vorauszahlung in Verzug, so ist AUF DER LANDWEHR nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.

4.Mitwirkungspflichten

4.a)Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während des gesamten Zeitraums ein mit dem Auftrag vertrauter und entscheidungsbefugter Ansprechpartner zur Verfügung steht.

4.b)Kommt der Auftraggeber mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug, so kann AUF DER LANDWEHR eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was AUF DER LANDWEHR infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart.

4.c)AUF DER LANDWEHR ist berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass AUF DER LANDWEHR den Vertrag kündigt, wenn die Mitwirkungshandlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Nachholung der Mitwirkungshandlung bis zum Ablauf der Frist nicht erfolgt. In diesem Fall kann AUF DER LANDWEHR einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

5.Leistungszeit

5.a)Die Arbeiten werden innerhalb der vereinbarten Leistungszeit durchgeführt. Die Leistungszeit beginnt mit Bereitstellung der erforderlichen Informationen durch den Auftraggeber sowie nach Erhalt einer Anzahlung, sofern eine solche vereinbart wurde. Die Leistungszeit verlängert sich jeweils um den Zeitraum, für den der Auftraggeber eine geschuldete Mitwirkungshandlung unterlässt. Führt die Verzögerung der geschuldeten Mitwirkung des Auftraggebers zu einer zeitlichen Kollision mit anderen Aufträgen von AUF DER LANDWEHR,  so werden die Arbeiten für den Auftraggeber unterbrochen und nach Abschluss der anderen Aufträge von AUF DER LANDWEHR fortgesetzt.

6.Abnahme

6.a)Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäßen Arbeiten abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

6.b)Als abgenommen gelten die Arbeiten auch dann, wenn AUF DER LANDWEHR dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen

7.Mängelrechte

7.a)Sie die Arbeiten mangelhaft, so kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.b)Sofern der Auftraggeber bereits vor Fertigstellung der Arbeiten Mängel erkennt, ist er verpflichtet, AUF DER LANDWEHR auf diese hinzuweisen. Nimmt der Auftraggeber eine mangelhafte Arbeit ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm Mängelrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

7.c)Zeigt sich nach der Abnahme ein Mangel, so ist AUF DER LANDWEHR nur dann zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn die Ursachen für den Mangel bereits bei der Abnahme vorhanden waren und nicht erst später entstanden sind.

7.d)Macht der Auftraggeber einen Mangel geltend und stellt sich nach einer Fehlersuche heraus, dass kein Mangel vorliegt oder nicht von AUF DER LANDWEHR verursacht worden ist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Fehlersuche aufgewendete Zeit von AUF DER LANDWEHR zu vergüten.

7.e)Mängelrechte des Auftraggebers verjähren in zwölf (12) Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

8.Schadensersatz

8.a)AUF DER LANDWEHR haftet für schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.b)Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Auftraggebers mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von AUF DER LANDWEHR oder dem Auftraggeber verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Auftraggebers darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, AUF DER LANDWEHR auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die AUF DER LANDWEHR weder kannte noch kennen musste, oder dass der Auftraggebers es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

9.Vertragsbeendigung

9.a)Der Auftraggeber kann bis zur Fertigstellung der Arbeiten den Vertrag jederzeit kündigen.

9.b)Kündigt der Auftraggeber, so ist AUF DER LANDWEHR berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen.

C)Vermietung

1.Vertragsgegenstand

1.a)AUF DER LANDWEHR vermietet Baumaschinen und Geräte (Mietsache) gegen Zahlung einer Miete.

1.b)AUF DER LANDWEHR ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.


2.Vertragsschluss

2.a)Verträge kommen durch eine Buchung des Mieters und eine Buchungsbestätigung von AUF DER LANDWEHR zustande. Verträge können über den Online-Shop unter www.erdarbeiten.de oder per E-Mail, telefonisch oder mündlich geschlossen werden.

2.b)Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss sind nur dann gültig, wenn sie von AUF DER LANDWEHR in Textform bestätigt werden.

2.c)Der Mieter kann Verträge vor Vertragsbeginn stornieren. Er bleibt in diesem Fall zur Zahlung der Miete für den Mietzeitraum verpflichtet. AUF DER LANDWEHR wird ersparte Aufwendungen bzw. die durch anderweitige Vermietung erzielte Miete während des Mietzeitraums anrechnen.

2.d)Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Weitere Informationen enthält die Widerrufsbelehrung von AUF DER LANDWEHR.

3.Leistungen von AUF DER LANDWEHR

3.a)AUF DER LANDWEHR überlässt dem Mieter die Mietsache zum Gebrauch für die vereinbarte Mietzeit. Es wird keine bestimmte Mietsache vermietet, sodass AUF DER LANDWEHR auch funktionsgleiche Geräte mit gleichem Leistungsumfang bereitstellen kann.

3.b)AUF DER LANDWEHR erhält die Gebrauchstauglichkeit während der Mietzeit und führt notwendige Instandhaltungsmaßnahmen durch.

4.Pflichten des Mieters

4.a)Die Mietsache darf nur zu dem vorgesehenen Zweck und in dem zulässigen Umfang eingesetzt werden. Die Bedienungsanleitung ist zu beachten.

4.b)Die Mietsache darf nur durch ausreichend qualifizierte Personen benutzt werden. Der Mieter ist für das von ihm eingesetzte Personal verantwortlich. Der Mieter verpflichtet sich, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten.

4.c)Der Mieter ist verpflichtet, AUF DER LANDWEHR auf Anfrage den jeweiligen Standort der Mietsache mitzuteilen. Eine Verbringung der Mietsache in das Ausland ist nur mit Zustimmung von AUF DER LANDWEHR zulässig.

4.d)Bei Beschädigungen der Mietsache wird der Mieter die weitere Nutzung umgehend einstellen und AUF DER LANDWEHR unverzüglich informieren.

4.e)Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache unterzuvermieten, zu verleihen oder sonst Dritten zu überlassen.

4.f)Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache gegen Diebstahl und Vandalismus zu sichern. Bei einem Diebstahl, bei Vandalismus oder bei einem Unfall ist der Mieter verpflichtet, die Polizei und AUF DER LANDWEHR unverzüglich zu informieren. Der Mieter ist zur Mithilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet.

4.g)Der Mieter verpflichtet sich, AUF DER LANDWEHR unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Ansprüche (Beschlagnahme, Pfändung) in Bezug auf die Mietsache geltend machen. Des Weiteren ist der Dritte von dem Mieter darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Mietsache von AUF DER LANDWEHR handelt.

5.Übergabe und Rückgabe

5.a)Die Übergabe und Rückgabe der Mietsache erfolgt am Lager von AUF DER LANDWEHR während der üblichen Geschäftszeiten, sofern kein anderer Ort oder eine andere Zeit vereinbart wurden.

5.b)Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung auf den Mieter über.

5.c)Für das Verladen und Entladen der Mietsache ist der Mieter verantwortlich. Der Mieter hat die Mietsache beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen.

5.d)Bei der Übergabe und der Rückgabe wird ein Protokoll erstellt, in dem der Zustand der Mietsache festgehalten wird.

5.e)Der Mieter erhält die Mietsache in einem betriebsfähigen Zustand. Er ist verpflichtet, die Mietsache in einem gleichen Zustand zurückzugeben. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Mieter zur Erstattung der Kosten für Reinigung, Kraftstoffe etc. verpflichtet.

6.Miete, Kaution und Zahlungsbedingungen

6.a)Sofern eine Miete nicht individuell vereinbart wird, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle
Staffelmietpreisliste von AUF DER LANDWEHR. Danach schuldet der Mieter eine Tagesmiete.

6.b)Der Tagesmiete liegt eine Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter die Schichtzeit, schuldet der Mieter je angefangener weiterer Betriebsstunde 1/8 der Tagesmiete. Bei einer Unterschreitung der täglichen Schichtzeit reduziert sich die Tagesmiete nicht.

6.c)Fallen Wochenenden (Samstag und Sonntag) oder gesetzliche Feiertage in den Mietzeitraum, schuldet er Mieter für diese Tage nur dann keine Miete, wenn er die Mietsache an diesen Tagen nicht benutzt. Nutzer der Mieter die Mietsache auch an diesen Tagen, schuldet er die Tagesmiete für jeden Tag der Nutzung.

6.d)Die Miete ist im Voraus für den gesamten Mietzeitraum fällig. Kosten für Verbrauchs- und Betriebsstoffe während der Mietzeit trägt der Mieter.

6.e)Die verspätete Abholung oder vorzeitige Rückgabe der Mietsache befreit den Mieter nicht von der Zahlung der Miete.

6.f)Der Mieter ist zur Zahlung einer Kaution verpflichtet. Die Höhe der Kaution ergibt sich aus der Mietdauer und dem Wert der Mietsache. Verzichtet AUF DER LANDWEHR auf eine Vorauszahlung der Miete, wird AUF DER LANDWEHR die Miete mit der Kaution verrechnen.

6.g)Kommt der Mieter mit der Vorauszahlung oder der Kaution in Verzug, so ist AUF DER LANDWEHR zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von einem Rücktritt unberührt.

6.h)Kommt der Mieter mit der Rückgabe der Mietsache in Verzug, so hat er für jeden Tag der verspäteten Rückgabe die Tagesmiete entsprechend der Preisliste zu zahlen. Zusätzlich ist der Mieter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den AUF DER LANDWEHR einem Anschlussmieter ersetzen muss, weil die Mietsache nicht rechtzeitig zur Verfügung stand.

6.i)Gegen Geldforderungen von AUF DER LANDWEHR darf der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von AUF DER LANDWEHR anerkannten Forderungen aufrechnen.

7.Gewährleistung und Haftung

7.a)AUF DER LANDWEHR gewährleistet, dass die Mietsache betriebsfähig ist und über die beschriebenen Leistungsmerkmale verfügt.

7.b)Nimmt der Mieter bei Übergabe eine mangelhafte Mietsache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er eine Mietminderung und Schadensersatz nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Übergabe vorbehält.

7.c)Ist während der Mietdauer eine Instandhaltungsmaßnahme erforderlich, wird AUF DER LANDWEHR diese nach Möglichkeit vor Ort durchführen. Während der Dauer der Instandhaltungsmaßnahme mindert sich die vereinbarte Vergütung anteilig.

7.d)Dauert die Instandhaltungsmaßnahme voraussichtlich länger als ein Tag, wird AUF DER LANDWEHR dem Mieter bei Verfügbarkeit ein Ersatzgerät bereitstellen.

7.e)AUF DER LANDWEHR weist den Mieter darauf hin, dass der Umgang mit dem Mietsache mit dem Risiko schwerer Gesundheitsgefahren für Personen, Tiere und Sachen verbunden ist. Der Mieter haftet für Schäden, die aus einem nicht sach- und fachgerechten Umgang mit dem Mietsache resultieren.

7.f)Verletzt der Mieter eine Pflicht aus dem Mietvertrag, so kann AUF DER LANDWEHR Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, wenn der Mieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

8.Mietdauer

8.a)Mietverträge enden zum vereinbarten Zeitpunkt und verlängern sich nicht automatisch. Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung von AUF DER LANDWEHR.

8.b)Der Mietvertrag ist während der Mietdauer nicht ordentlich kündbar. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
D)Allgemeine Bestimmungen

1.Datenschutz

1.a)AUF DER LANDWEHR wird Daten des Mieters zur Auftragsabwicklung verwenden und bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen speichern.

1.b)Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten die Datenschutzhinweise von AUF DER LANDWEHR.

2.Schlussbestimmungen

2.a)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

2.b)AUF DER LANDWEHR ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

2.c)Gerichtsstand ist der Sitz von AUF DER LANDWEHR, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
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